Erklärung der Pflegebehandlungen
1. Anleitung der Tätigkeiten
Die pflegebedürftige Person muss lediglich angeleitet werden und bedarf keiner Beaufsichtigung. Die Pflegeperson gibt nur eine Anleitung und wird nicht körperlich tätig.
2. Beaufsichtigen der Tätigkeiten
Die einmalige Anleitung der Pflegeperson reicht nicht aus. Sie muss anwesend sein und Ihre Anweisungen wiederholen, wird aber nicht körperlich tätig.
3. Unterstützung bei den Tätigkeiten
Die Pflegeperson ist lediglich der Unterstützer, zum Beispiel Kleidung anreichen oder festhalten. Die Hauptaufgaben übernimmt der zu Pflegende selber.
4. Teilweise Übernahme der Tätigkeiten
Der zu Pflegende kann die Tätigkeiten nicht mehr alleine durchführen, er braucht Hilfe zum Beispiel beim Waschen der unteren Extremitäten.
5. Vollständige Übernahme der Tätigkeiten
Der zu Pflegende kann sich gar nicht mehr an den Pflegemaßnahmen beteiligen. Die Pflegeperson führt die Pflege komplett durch.
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