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39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekassen die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege.

 

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege:

Der Pflegebedürftige ist seit mindestens 6 Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt.

 

Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2

 

Erfüllen Sie alle diese Voraussetzungen dann können Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Krankenkasse stellen und erhalten pro Kalenderjahr bis zu 1612 Euro.

 

Arten der Verhinderungspflege

 

Stundenweise Verhinderungspflege

  • Übers Jahr verteilt
  • Unter 8 Stunden täglich
     

Normale Verhinderungspflege

  • Für maximal 6 Wochen
  • Über 8 Stunden täglich
     

Reichen die Mittel aus der Verhinderungspflege nicht aus, können Sie sich 806 Euro aus der Kurzzeitpflege übertragen lassen.

 

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